In Frankreich ist es verboten, Nabelschnurblut für sein Kind oder für sich selbst zu verwenden. Zwar ist es legal, es aufzubewahren, doch darf es nur zum Nutzen anderer aufbewahrt werden. Daher sind private Nabelschnurblutbanken in Frankreich verboten.
Im Falle einer anerkannten therapeutischen Notwendigkeit erlaubt das Gesetz in Frankreich jedoch, dass Nabelschnurblut für das Kind oder seine Geschwister gespendet werden kann. Dies muss zum Zeitpunkt der Entnahme angemessen begründet werden.
Übrigens konnten Eltern 2016 vor dem Tribunal de grande instance de Grasse in Alpes-Maritime erreichen, dass sie das Nabelschnurblut ihres Kindes für private Zwecke einlagern durften. Indem sie auf eine familiäre Vorgeschichte bestanden, konnten sie ihren Antrag als therapeutische Notwendigkeit begründen und das Nabelschnurblut wurde in einer Privatbank in Großbritannien eingelagert.
Das hohe Potenzial der im Nabelschnurgewebe enthaltenen Stammzellen für die generative Medizin wurde jedoch bereits vor mehreren Jahren von der Académie Nationale de Médecine anerkannt. Es ist bedauerlich, dass Familien in Frankreich nicht das Recht auf freien Zugang zu dieser gegenwärtigen und zukünftigen medizinischen Revolution haben. Dies hat zur Folge, dass Familien, bei denen ein Kind in Zukunft eine Krankheit entwickeln wird, nicht von den therapeutischen Fortschritten profitieren können, die im Bereich der Zelltherapien (mit oder ohne Gentherapien in Verbindung mit Stammzelltransplantationen) ständig weiterentwickelt werden.